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   AG Wuppertal, 05.04.2012 - 145 IN 163/11   

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AG Wuppertal, 05.04.2012 - 145 IN 163/11 (https://dejure.org/2012,12665)
AG Wuppertal, Entscheidung vom 05.04.2012 - 145 IN 163/11 (https://dejure.org/2012,12665)
AG Wuppertal, Entscheidung vom 05. April 2012 - 145 IN 163/11 (https://dejure.org/2012,12665)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Insolvenzantrag, Nachschieben von Forderungen, Rechtschutzbedürfnis, Erledigungserklärung, Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO n.F.
    Sonstiges | Insolvenzantrag, Nachschieben von Forderungen, Rechtschutzbedürfnis, Erledigungserklärung, Glaubhaft-machung des Insolvenzgrundes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit des Insolvenzantrags eines Gläubigers bei Begleichung der Forderung durch den Schuldner und fehlender Glaubhaftmachung nachgeschobener Forderungen; Entfallen der Notwendigkeit des Fortbestehens eines Insolvenzgrundes durch § 14 Abs. 1 S. 2 InsO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Insolvenzantrag eines Gläubigers wird durch Bezahlen der Schuld erst einmal unzulässig

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 13.06.2006 - IX ZB 214/05

    Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen durch das Insolvenzgericht

    Auszug aus AG Wuppertal, 05.04.2012 - 145 IN 163/11
    Insofern ist das Insolvenzgericht in jeder Phase des Eröffnungsverfahrens gehalten, sämtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen des Eröffnungsantrages nach § 14 InsO zu prüfen und ein erhebliches Vorbringen des Schuldners zu beachten, vgl. z.B. ebenso: BGH, Beschluss vom 13.06.2006 - IX ZB 214/05 (LG Dortmund), BeckRS 2006, 08760.

    Ein Kontoauszug des sachbearbeitenden Finanzamtes sei dem gegenüber eine interne Verwaltungshilfe und als Mittel der Glaubhaftmachung grundsätzlich nicht ausreichend, vgl. BGH, Beschluss vom 13.06.2006 - IX ZB 214/05 (LG Dortmund), BeckRS 2006, 08760.

  • LG Berlin, 10.01.2012 - 85 T 386/11

    Aufrechterhaltung des Insolvenzantrags nach Erfüllung der Forderung:

    Auszug aus AG Wuppertal, 05.04.2012 - 145 IN 163/11
    Diese Auslegung findet weder im Wortlaut der Überleitungsvorschrift des Art. 103 e EGInsO, noch der Gesetzesbegründung oder deren Sinn eine Stütze (siehe z.B. ebenso: LG Berlin, Beschluss vom 10.01.2012, Az. 85 T 386/11, NZI 12, 248 ff.).

    Ein anderer gewichtiger Teil der Literatur und Rspr. vertritt hingegen die Auffassung, dass auch im Falle der Zahlung der Forderung und Glaubhaftmachung eines relevanten Vorantrags, das Gericht seine Ermittlungen davon abhängig zu machen hat, dass weiterhin die Zulässigkeitsvoraussetzungen - regelmäßig die Zahlungsunfähigkeit - gegeben sind, ohne dass eine neue eigene Forderung glaubhaft zu machen wäre (vgl. z.B. LG Berlin, NZI 2012, 248; Beth, NZI 12, 1 ff., AG Köln, NZI 11, 593, welches dem Schuldner jedoch eine sekundäre Darlegungslast auferlegt).

  • BGH, 11.11.2004 - IX ZB 258/03

    Zulässigkeit einer einseitigen Erledigungserklärung des Insolvenzverfahrens in

    Auszug aus AG Wuppertal, 05.04.2012 - 145 IN 163/11
    Das Insolvenzeröffnungsverfahren ist hingegen nicht dazu geeignet und bestimmt, den Bestand rechtlich zweifelhafter Forderungen zu klären (so schon: BGH, Beschluss vom 19.12.1991 - IX ZR 9/91 und BGH Beschluss vom 11.11.2004 - IX ZB 258/03, NZI 2005, 108).
  • BGH, 22.09.2005 - IX ZB 205/04

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren; Anforderungen an die

    Auszug aus AG Wuppertal, 05.04.2012 - 145 IN 163/11
    Da nur Tatsachen, nicht aber Rechtsfolgen glaubhaft gemacht werden können, setzt die Glaubhaftmachung der Forderung zunächst schon als Zulässigkeitserfordernis einen schlüssigen Sachvortrag einschließlich der Spezifizierung der Forderung voraus, so schon: BGH, NZI 2006, 34.
  • AG Göttingen, 26.08.2011 - 74 IN 86/11

    Nach Erfüllung einer Forderung muss Gläubiger eine fortbestehende

    Auszug aus AG Wuppertal, 05.04.2012 - 145 IN 163/11
    Dies wird z.T. verneint (z.B. Frind, ZinsO 2011, 412 ff., 416; AG Göttingen, NZI 2011, 862, welches jedoch die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters von der vorherigen Feststellung der Zahlungsunfähigkeit abhängig machen will).
  • AG Leipzig, 24.06.2011 - 403 IN 918/11

    Die Anwendung des neuen § 14 Abs. 1 InsO auf vor dem 1.1.2011 fällig gewordene

    Auszug aus AG Wuppertal, 05.04.2012 - 145 IN 163/11
    Auch schließt sich das Gericht nicht der Auffassung des AG Leipzig an, wonach der Zeitraum von 2 Jahren vor der Antragstellung frühestens ab dem 01.01.2011 beginnen kann (vgl. Beschluss vom 24.06.2011, Az. 403 IN 918/11, BeckRS 2011, 23461).
  • AG Wuppertal, 03.05.2012 - 145 IN 84/12

    Zulässigkeit eines Insolvenzeröffnungsantrags im Falle der Zahlung der Forderung

    Das Gericht schließt sich insofern der zweiten Meinung an (vgl. auch schon AG Wuppertal, 145 IN 163/11, Beschluss vom 05.04.2012 und 145 IN 1070/11, Beschluss vom 16.04.2012, sowie Beschluss vom 03.05.2012, 145 IN 769/11).
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